Inhaltsverzeichnis
Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem von der Intra2net AG entwickelten Groupware Client unter den nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der Software erklären Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden.
§ 1 Vertragsgegenstand
1) Vertragsgegenstand ist der „Intra2net Groupware Client“, welcher eine MAPI-Storage-Provider Applikation enthält. Diese Applikation ist nur zusammen mit Microsoft Outlook lauffähig.
2) Die Intra2net AG räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an oben genannten und entgeltlich erworbenen „Intra2net Groupware Client“ auf Dauer und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG).
§ 2 Erlaubte Nutzung
1) Es wird eine Lizenz für eine bestimmte Benutzeranzahl an eine natürliche oder juristische Person ausgestellt. Diese Lizenz ist Bestandteil der Lizenz des „Intra2net Business Server“, ist an diese gebunden und gilt für die dort ausgewiesene Benutzeranzahl.
2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in der Zahl der lizenzierten Benutzer zulässig.
§ 3 Nutzungsbeschränkungen
1) Der Lizenznehmer muss eine Mehrfachnutzung über die Anzahl der erworbenen maximalen Benutzeranzahl hinaus unterbinden. Die Funktionalität kann beim Überschreiten dieser Benutzerzahl für die überzählig angemeldeten Benutzer eingeschränkt werden.
2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den „Intra2net Groupware Client“ oder einzelne Komponenten hiervon in Gefahrenbereichen, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb entsprechender Systeme voraussetzen, einzusetzen. Zu den Gefahrenbereichen zählen insbesondere Hoch-Risiko-Aktivitäten und Hoch-Verfügbarkeits-Aktivitäten, wie zum Beispiel der Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensystemen, Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen, Verkehrssystemen sowie von Geräten und Maschinen im Klinik- und Gesundheitsbereich oder andere Anwendungen, die für Leben und Gesundheit von Personen von Relevanz sind.
3) Der Lizenznehmer hat die Hinweise des Lizenzgebers zu der Einsatzumgebung des „Intra2net Groupware Clients“, zu den freigegebenen Versionen des Betriebssystems, zu Microsoft Outlook und zu von der Grundversion abweichenden Konfigurationen von Microsoft Outlook zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung weiterer Outlook-Plugins und Addins.
§ 4 Begleitende Dienstleistungen
Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen (z.B. Update-Service) erworben, so ist deren Laufzeit an die Lizenz des „Intra2net Business Server“ gebunden.
§ 5 Evaluationslizenz
1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er ein Evaluationsrecht für 30 Tage, das ihn berechtigt die Software zu installieren und zu Testzwecken in nicht produktionskritischen Umgebungen unter diesen Lizenzbedingungen zu nutzen. Mit der Eingabe einer nicht selbst erworbenen Lizenz erlischt die Evaluationslizenz sofort.
2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden und ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der Intra2net AG verlängerbar. Die verbleibende Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt.
3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern.
4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer wenn durch den Lizenzgeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist.
§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen
1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig.
2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen dürfen nicht
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
4) Wird der "Intra2net Groupware Client" modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den Modifikationen in Zusammenhang stehen.
§ 7 Weiterveräußerung und Weitervermietung
1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung.
2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials Dritten nicht vermieten.
3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
§ 8 Gewährleistung
1) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer von dem Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Es gelten - vorbehaltlich § 9 - die gesetzlichen Regelungen.
§ 9 Haftung
1) Die nachstehenden Regelungen beziehen sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers, egal aus welchem Rechtsgrund, sei es auf Grund von Verschulden bei Vertragsschluss, sei es auf Grund sonstiger Pflichtverletzungen, deliktischer Handlungen oder sonstiger Tatbestände.
2) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
4) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der zugesagten Leistung und für das arglistige Verschweigen eines Mangels.
5) Für die verbleibenden Schäden haftet die Intra2net AG dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen. Der Höhe nach haftet die Intra2net AG in diesen Fällen begrenzt auf den Ersatz der Schäden, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren.
6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7) Im Übrigen ist die Haftung der Intra2net AG ausgeschlossen.
8) Ein Mitverschulden des Lizenznehmers infolge der unzureichenden Erbringung von Mitwirkungsleistungen, der verspäteten Anzeige von Schäden, des Einsatzes nicht freigegebener Software oder aus sonstigen Gründen ist dem Lizenznehmer anzurechnen.
9) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Intra2net AG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, die erforderlichen Datensicherungen durchzuführen oder regelmäßig die Vollständigkeit der Datensicherungen zu kontrollieren und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
10) Für durch zusätzlich installierte Software verursachte Schäden wird eine Haftung nur bei Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen.
11) Es wird keine Haftung für die Kompatibilität der Software mit nicht explizit von der Intra2net AG dafür freigegebenen Versionen des Betriebssystems, von Microsoft Outlook und von der Grundversion abweichenden Konfigurationen von Microsoft Outlook übernommen. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung weiterer Outlook-Plugins und -Addins.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer acht Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 11 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 12 Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Gerichtsstand
Sofern der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.
EULA Version 2.2 vom 30. November 2022